Artikel I. SATZUNGEN des Vereines ÖSTERREICHISCHE TURN- und SPORTUNION KAISERMÜHLEN
Artikel II. §1 - Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen "ÖSTERREICHISCHE TURN- und SPORTUNION KAISERMÜHLEN" mit der Kurzbezeichnung "Union Kaisermühlen".
Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit
auf ganz Österreich, im Besonderen aber auf das Gebiet des Bundeslandes Wien. Der Verein gehört dem Landesdachverband "Sportunion Wien" an.
Artikel III. §2 - Sprachliche Gleichbehandlung
Die in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Artikel IV. §3 - Vereinszweck
Der Verein "ÖSTERREICHISCHE TURN- und SPORTUNION KAISERMÜHLEN" bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege aller Art von Bewegung,
Sport und Kultur unter der Bedachtnahme auf die sittlichen und kulturellen Werte des Christentums und die Werte der Republik Österreich in Anerkennung der
Völker verbindenden Werte des Sports; er übt diese Tätigkeit überparteilich aus. Er hat auch den Zweck, Kultur und Sport in aller Art, im Besonderen den Turn-,
Basketball- und Volleyballsport und seine anverwandten Sportarten, zu fördern und zu pflegen sowie die damit verbundene Meinungs- und Charakterbildung seiner
Mitglieder zu prägen. Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).
Der Verein bezweckt weiters, mit seiner Tätigkeit einem möglichst großen Kreis der Allgemeinheit offenzustehen, weshalb Personen, die kurzfristig an
Vereinsveranstaltungen teilnehmen wollen, jedoch keine Mitgliedschaft begehren, dazu eingeladen werden können. Die Teilnahme dieser Gäste kann entweder
unentgeltlich oder zu einer aliquoten Gebühr, wie sie die Mitglieder zu leisten haben, erfolgen.
Artikel V. §4 - Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere:
a) Pflege und Förderung aller Art von Bewegung, Sport und Kultur auf allen Gebieten,
b) Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Sportveranstaltungen, Wettkämpfen und anderen sportlichen,
kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen,
c) Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Lehrgängen, Übungseinheiten und Trainingskursen,
d) Erteilung von Unterricht,
e) Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Vorträgen, Versammlungen und Zusammenkünften zum Zweck
Zweck der Information, Schulung und Beratung,
f) Vermittlung und Verbreitung der Regeln für die Durchführung und den Ablauf von Sportveranstaltungen,
einschließlich jener für die damit verbundenen Tätigkeiten der Sportler, Trainer, Betreuer, Funktionäre und
Kampfrichter sowie der Veranstalter und Erfüllungsgehilfen,
g) Anknüpfung von nationalen und internationalen Kontakten zur Förderung von Bewegung, Sport und Kultur,
h) Wahrung kultureller, insbesondere sportlicher Interessen im In- und Ausland,
i) Herausgabe von Zeitschriften und anderen der Verbreitung von Bewegung, Sport und Kultur dienlichen
Druckschriften und elektronischen Medienprodukten,
j) Errichtung einer Bibliothek, Videothek bzw. anderer Sammlungen von zeitgemäßen Hör- und Bildmedien,
k) Erwerb, Errichtung, Gestaltung und Betrieb von Sportplätzen, Sporthallen, Kultureinrichtungen und
Vereinslokalitäten,
l) Unterstützung forschungsrelevanter Tätigkeiten im Bereich von Bewegung, Sport und Kultur und der damit
verbundenen Wissenschaften.
3) Die materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge und Gebühren,
b) Geld- und Sachspenden sowie Zuwendungen und letztwilligen Verfügungen,
c) Sponsoreinnahmen,
d) Bausteinaktionen,
e) Subventionen und Beihilfen, insbesondere aus öffentlichen Mitteln,
f) Erträgnisse aus Veranstaltungen,
g) Einnahmen aus Unterrichtserteilung,
h) Gästestunden (Überlassung von Vereinsanlagen gegen Entgelt),
i) Erträgnisse aus Warenabgabe (einschließlich Buffet und Verkauf von Waren),
j) Werbeeinnahmen (einschließlich Vermietung von Werbeflächen),
k) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, insbesondere auch von Sportgeräten und -anlagen sowie von
Gastronomieeinrichtungen,
l) Einnahmen aus Herausgabe, Vertrieb und Verkauf von Druckwerken und anderen Medienprodukten,
m) Beteiligung an Unternehmen,
n) Zinserträge und Wertpapiere.
Artikel VI. §5 - Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus:
a) Ordentlichen Mitgliedern: Dies sind physische Personen, die an der Vereinstätigkeit aktiv teilnehmen.
b) Fördernden Mitgliedern: Dies können physische oder juristische Personen sein, die den Verein finanziell oder mit
Sachwerten unterstützen.
c) Ehrenmitgliedern: Physischen Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, kann die
Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
2) Die Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder erfolgt über formfreien, zumindest konkludenten Antrag
durch Beschluss des Vorstandes. Jede Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3) Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
4) An verdiente ehemalige Obmänner der "ÖSTERREICHISCHEN TURN- und SPORTUNION KAISERMÜHLEN" kann neben der
Ehrenmitgliedschaft der Titel "Ehrenobmann" verliehen
werden. Die Verleihung erfolgt auf Vorschlag eines
ordentlichen Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung.
5) Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit (bei juristischen Personen).
6) Mitglieder können jeweils zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich ihren Austritt erklären. Abmeldungen, die nach
dem 31. Dezember einlangen,
werden erst zum Abmeldetermin des darauffolgenden Jahres wirksam. Mündliche
Vereinsabmeldungen sind ungültig.
Mit einer Abmeldung sind zugleich Vereinsausweise und allfälliges zur Verfügung
gestelltes Vereinseigentum zurückzustellen sowie offene Verbindlichkeiten zu begleichen.
Für die gerichtliche
Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vereinsverhültnis gilt der Gerichtsstand Wien als vereinbart.
7) Der Vorstand kann Mitglieder wegen Vergehens
gegen die Satzungen, gegen satzungsgemüß gefasste Beschlüsse
oder gegen gesetzliche, statutarische oder internationale Anti-Doping-Bestimmungen oder wegen sonstigen den Ruf
des Vereines bzw. der Sportunion Wien im Allgemeinen schädigenden Verhaltens ausschließen, sofern eine gelindere
Strafe nicht ausreichend erscheint. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von drei Tagen ab Zustellung Einspruch
erhoben werden, über den das Schiedsgericht in zweiter und letzter Instanz entscheidet.
Artikel VII. §6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Allgemeine Rechte und Pflichten:
a) Alle Mitglieder der "ÖSTERREICHISCHE TURN- und SPORTUNION KAISERMÜHLEN" haben das Recht, je nach Ausschreibung an
Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu benützen.
b) Sie haben Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
c) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen der "ÖSTERREICHISCHEN TURN- und SPORTUNION KAISERMÜHLEN"
tatkräftig zu fördern und zu unterstützen.
d) Alle Mitglieder haben das Ansehen des Vereines zu wahren und diese Satzungen sowie satzungsgemäß gefasste
Beschlüsse stets zu beachten.
e) Jedes Mitglied nimmt durch seinen Vereinsbeitritt zur Kenntnis, dass die Ausübung aller Vereinsaktivitäten,
insbesondere von Sport, auf eigene Gefahr erfolgt.
f) Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des
Vereins zu informieren. Wenn
mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der
Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch
sonst binnen vier Wochen zu geben.
g) Jedes Mitglied erteilt durch seinen Vereinsbeitritt die (auf Dauer der Vereinsmitgliedschaft) unwiderrufliche
Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf,
Funktion innerhalb des Vereines, der Sportunion Wien, der Sportunion Österreich und in Fachverbänden, sportliche,
organisatorische und fachliche Ausbildung, sportliche Erfolge mittels Datenverarbeitungsanlage erfasst und verwaltet
werden, und zwar sowohl im Verein als auch in der Sportunion Wien, in der Sportunion Österreich sowie in
Fachverbänden, denen die "ÖSTERREICHISCHE TURN- und SPORTUNION KAISERMÜHLEN" angehört. Jedes Mitglied erklärt darüber
hinaus sein Einverständnis, dass diese Daten im Zusammenhang mit der Erreichung des Vereinszweckes
veröffentlicht werden.
h) Jedes Mitglied erklärt sich weiters damit einverstanden, dass (im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen
erstelltes) Bild- und Tonmaterial zu Dokumentations- und Werbezwecken für die Sportunion verwendet werden darf.
2) Besondere Rechte und Pflichten:
a) Ordentliche Mitglieder:
a.1) Ordentliche Mitglieder über 18 Jahre haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme, sofern sie den Mitgliedsbeitrag
zur Gänze bezahlt haben. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.
a.2) Sie haben das passive Wahlrecht zu Organwaltern der "ÖSTERREICHISCHE TURN- und SPORTUNION KAISERMÜHLEN"
b) Fördernde Mitglieder:
Fördernde Mitglieder dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber weder Wahl- noch Stimmrecht.
c) Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung mit Sitz und Stimme teilzunehmen. Ehrenobmann
sind weiters berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes (ohne Stimmrecht) teilzunehmen.
Artikel VIII. §7 - Organe
1) Die Vereinsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand (Leitungsorgan),
c) die Rechnungsprüfer (Kontrollorgan),
d) das Schiedsgericht (Streitschlichtungsorgan).
2) Die Funktionsperiode der in Absatz 1 lit. b bis d genannten Organe beträgt zwei Jahre.
3) Das Vereins- und Rechnungsjahr der "ÖSTERREICHISCHE TURN- und SPORTUNION KAISERMÜHLEN" ist das Kalenderjahr.
Artikel IX. §8 - Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich jeweils im ersten Quartal statt. Teilnahmeberechtigt an ihr sind
die Mitglieder des Vorstandes, der Kontrollkommission, des Schiedsgerichtes, die ordentlichen Mitglieder über 18 Jahre
sowie alle fördernden Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2) Stimmberechtigt sind lediglich die bei der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder und
Ehrenmitglieder.
3) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Obmann oder in seiner Abwesenheit der Obmann Stellvertreter. Ist
auch dieser abwesend, hat die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder
einen Tagesvorsitzenden zu bestimmen.
4) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei allen Abstimmungen mit Ausnahme der Abstimmung über eine
Satzungsänderung bzw. über die Vereinsauflösung mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen
erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten
anwesend ist. Ist diese Voraussetzung nicht
erfüllt, findet die Mitgliederversammlung eine Viertelstunde später statt und
ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
5) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Obmann einberufen.
6) Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder ist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
7) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.
8) Anträge sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Schriftwart einzubringen und
von diesem unverzüglich den stimmberechtigten Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus können Anträge
direkt vor der Mitgliederversammlung gestellt werden, wenn sie von mindestens einem Drittel der anwesenden
Stimmberechtigten unterstützt werden.
9) Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüer und des Schiedsgerichtes,
b) die Beschlussfassung über Genehmigung
- der Berichte und Anträge des Vorstandes,
- des Berichtes der Rechnungsprüer,
- der Entlastung des Vorstandes,
c) die Beschlussfassung über die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge und Gebühren,
d) die Verleihung des Titels "Ehrenobmann",
e) die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
f) die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Organwaltern und dem Verein,
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines,
h) die Erstellung einer Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
Artikel X. §9 - Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus
- dem Obmann,
- dem Finanzreferenten,
- dem Schriftführer , sowie deren Stellvertretern.
2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Er erstellt seine Geschäftsordnung selbst. Die einzelnen Funktionen der
Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung näher bestimmt werden.
3) Der Vorstand hat je nach Erfordernis der Geschäfte, mindestens jedoch zweimal jährlich zu tagen und schriftliche
Sitzungsprotokolle sowie einen Tätigkeitsbericht zu führen.
4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, und mindestens zwei
seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
5) Der Vorstand kann bei Bedarf seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen. Er kann
Funktionäre und Ausschüsse einsetzen und deren Aufgabenbereiche festlegen.
6) Der Vorstand beschließt eine Disziplinarordnung.
7) Der Vorstand kann Mitglieder wegen Vergehens gegen die Satzungen, gegen satzungsgemäß gefasste Beschlüsse oder
gegen gesetzliche, statutarische oder internationale Anti-Doping-Bestimmungen oder wegen sonstigen den Ruf des
Vereines im Allgemeinen schädigenden Verhaltens bestrafen. Strafen können insbesondere Ermahnungen, Geldbußen,
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft bzw. des Titels "Ehrenobmann", der Ausschluss aus dem Verein oder andere
dem Vorstand geeignet erscheinende Maßnahmen sein. Gegen die Strafen kann innerhalb von drei Tagen ab Zustellung
Einspruch erhoben werden, über den das Schiedsgericht in zweiter und letzter Instanz entscheidet.
8) Der Vorstand ist berechtigt, im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes eine andere Person zu kooptieren.
Scheidet im Laufe einer Funktionsperiode mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder aus, ist zum
Zwecke einer Neuwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Artikel XI. §10 - Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1) Der Obmann vertritt den Verein nach außen, leitet die Geschäftsführung und führt den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung und im Vorstand. Ihm obliegen alle Entscheidungen und Maßnahmen, die in diesen Satzungen
nicht einem anderen Organ ausdrücklich zugeordnet werden. Er beruft Sitzungen ein und überwacht die Tätigkeiten der
anderen Vorstandsmitglieder.
2) Der Obmann Stellvertreter hat den Obmann bei der Führung des Vereines zu unterstützen. Er vertritt ihn im Fall seiner
Abwesenheit.
3) Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereines entsprechend den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes verantwortlich. Er stellt ein Jahresbudget auf und macht Vorschläge für
die Bedeckung der notwendigen Ausgaben. Er hat dem Vorstand halbjährlich über die laufende Geldgebarung zu
berichten. Der Finanzreferent hat den Jahresrechnungsabschluss bis spätestens einen Monate nach Ende jeden
Vereinsjahres dem Vorstand zur Beschlussfassung vorzulegen.
4) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung des Vereines zu unterstützen, in dessen Auftrag Schriftstücke
und Urkunden des Vereines auszufertigen sowie bei den Sitzungen des Vorstandes und in der Mitgliederversammlung
die Protokollführung zu veranlassen. Er hat das Protokoll zu überprüfen, die Richtigkeit durch seine Unterschrift zu
bestätigen und danach das Protokoll dem Obmann zur Genehmigung vorzulegen.
Artikel XII. §11 - Rechnungsprüfer
1) Die Rechnungsprüfer bestehen aus zwei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt. Der Rechnungsprüfer
obliegt die laufende Kontrolle der Geschäftsführung und Gebarung sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
Der Rechnungsabschluss ist vom Vorstand spätestens drei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung der
Rechnungsprüfer zu übermitteln, die ihn innerhalb von zwei Wochen zu überprüfen und dem Vorstand darüber zu
berichten haben.
2) Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, mit einem Mitglied mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen
teilzunehmen. Die Mitglieder der Rechnungsprüfer dürfen keine Funktion im Vorstand ausüben.
3) Scheiden im Laufe einer Funktionsperiode beide Mitglieder der Rechnungsprüfer aus, ist zum Zwecke einer
Neuwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Artikel XIII. §12 - Schiedsgericht
1) Dem Schiedsgericht obliegt die Entscheidung in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, soweit sie
nach diesen Satzungen nicht anders zu behandeln sind.
2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung
gewählt werden. Die Mitgliederversammlung wählt eines der drei Mitglieder zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts
und ein weiteres zu dessen Stellvertreter. Das Schiedsgericht entscheidet in einem Senat zu drei Richtern, von denen
einer der Vorsitzende des Schiedsgerichts oder dessen Stellvertreter sein muss. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen unter voller Gewähr seiner Unbefangenheit sowie des Grundsatzes des beiderseitigen rechtlichen Gehörs. Im
Einzelfall befangene Richter sind jedenfalls von der Entscheidung ausgeschlossen.
3) Über Schiedsverfahren sind schriftliche Protokolle zu führen. Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind schriftlich
auszufertigen. Der Vorsitzende hat dem Vorstand auf
dessen Ersuchen zu berichten.
Artikel XIV. §13 - Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Artikel XV. §14 - Auflösung des Vereines
1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Dabei ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten und eine Mehrheit
von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
2) Diese Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen und einen Liquidator zu bestellen. Das
gesamte bewegliche und unbewegliche Vereinsvermögen fällt an den (im Sinne der BAO ebenfalls) gemeinnützigen
Landesdachverband "Sportunion Wien". Diese Zuwendungsverpflichtung gilt auch bei Wegfall der Gemeinnützigkeit
im Sinne der §§ 34 ff BAO.